Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht nicht aus
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(IP) Hinsichtlich der Rechtsbeziehung in nichtehelicher Lebensbeziehung bei Immobilienfinanzierung hat das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
„ Ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung des BGH in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Vermögenswert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen ... Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Handeln können sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben“.
Die Klägerin nahm den Beklagten hinsichtlich einer Rückzahlung in Anspruch, die im Zusammenhang mit dem Umbau von durch den Beklagten wegen Nutzung als Seniorenwohngemeinschaft angemieteter Räumlichkeiten verwandt worden waren. Die Parteien lebten zuvor zeitweilig in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Klägerin betrieb u.a. einen Pflegedienst für häusliche Krankenpflege. Der Beklagte war auf Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der Klägerin beschäftigt und es war die Idee aufgekommen, eine ‚Senioren-Wohngemeinschaft’ zu initiieren: Es sollten Wohnräume für Senioren angeboten werden, die dann mit der der Hauskrankenpflege Verträge über Pflegeleistungen schlössen.
So mietete der Beklagte Räumlichkeiten zur Nutzung als WG- und Pflegeräume. Es wurden Umbaumaßnahmen durchgeführt, wobei die Mittel dafür aus dem Vermögen der Klägerin stammten. Dann schloss der Beklagte die ersten Mietverträge mit Senioren und die Parteien unterzeichneten eine Kooperationsvereinbarung. In der Folgezeit gab es dann aber Probleme wegen der Nutzungsänderung und das Land kündigte an, den Betrieb der Senioren-Wohngemeinschaft zu untersagen. Darauf beendete der Beklagte die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus - und die Klägerin kündigte den Arbeitsvertrag.
Die Klägerin forderte dann ihre Mittel zurück und behauptete, man sei zuvor mündlich übereingekommen, dass sie die Kosten des Vorhaben nur bis zur endgültigen Finanzierungslösung verauslagen werde und die Rückzahlung aus den Mieteinnahmen erfolgen sollte. So klagte sie gegen ihren ehemaligen Partner darauf auf Zahlung. Sie vertrat die Auffassung, ihr stünden auch Ausgleichsansprüche infolge der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: