(IP) Hinsichtlich vertraglicher Optionen zur Verlängerung eines Mietvertrags im Zusammenhang der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Eine Option zur Verlängerung eines Mietvertrags ist während der für das vermietete Grundstück bestehenden Zwangsverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter auszuüben.
b) Die Ausübung einer Verlängerungsoption ist nicht schriftformbedürftig im Sinne des § 550 Satz 1 BGB“.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über ein Gewerbeobjekt nicht aufgrund der Ausübung einer Verlängerungsoption durch die Beklagte fortbestehe. Die Beklagte hatte vom damaligen Grundstückseigentümer das Gewerbeobjekt mit einer Nutzfläche von 640 qm, einer Garage und 15 Stellplätzen gemietet. Zur Mietzeit war in § 2 der dem Mietvertrag angefügten "Sondervereinbarung" geregelt:

"Das Mietverhältnis beginnt ... und endet am .... Die Mieterin kann aber die Verlängerung des Mietverhältnisses um 10 Jahre über den vereinbarten Beendigungstermin hinaus verlangen, wenn sie das Optionsrecht spätestens 5 Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausübt. ..."

Darauf wurde das Gewerbeobjekt von einem Zwangsverwalter verwaltet - und die Beklagte sandte diesem ein Computerfax, das keine Unterschrift trug. Darin teilte sie mit, dass sie von ihrem Optionsrecht Gebrauch mache und der Vertrag sich damit um zehn Jahre verlängere - und dieses Schreiben dem Zwangsverwalter "auch noch per Post" zugehen werde. Die angekündigte Zusendung des unterzeichneten Schreibens per Einschreiben an den Zwangsverwalter scheiterte, weil es nicht bei der Post abgeholt wurde. Dann erwarb die Klägerin das Gewerbeobjekt in der Zwangsversteigerung und kündigte das Mietverhältnis. Sie stützte sich dabei darauf, dass die Ausübung der Verlängerungsoption nicht der Schriftform genügt habe. Das Feststellungsbegehren der Klägerin war vor den Folgeinstanzen erfolglos geblieben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZR 78/17

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