(IP) Sind einem Bauunternehmer/Verkäufer eines zu errichtenden Hauses Hausanschlusskosten während der Bauphase dafür entstanden, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann dieser diese Kosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung grundsätzlich nicht an den Käufer/Erwerber abwälzen, wenn eine solche Übernahmeverpflichtung dem zugrundeliegenden Vertrag nicht zu entnehmen ist. Der Käufer darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass diese Kosten vom Unternehmer/Verkäufer im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt wurden, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.

Sachverhalt:

Dem Erwerber eines Reihenhauses wurden vom Bauträger die Kosten in Höhe von 10.000.,00 € für verauslagten Hausanschlusskosten für Strom, Wasser und Fernwärme in Rechnung gestellt, da diese nach dem Erwerbsvertrag Sache des Erwerbers sind. Aufgrund der funktionalen Baubeschreibung , in der es u.a. heißt: "Die Versorgung mit Heizung und Warmwasser erfolgt über einen Fernwärmeanschluss einschließlich Übergabestation und Hauszentrale", zahlt der Käufer nicht, daraufhin klagte der Bauträger.

Entscheidung:

Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Aus dem Bauvertrag und dessen Auslagen ergibt sich der Umfang der Leistungspflichten des Bauträgers. Der Leistungsinhalt wird entscheidend durch das Leistungsziel bestimmt und ist durch Auslegung zu ermitteln, hierbei ist der maßgebende Orientierungspunkt, dass der Bauträger verpflichtet ist, das vertraglich vorgesehene Objekt herzustellen. In diesem Zusammenhang muss er alle notwendigen Bau- und Planungsleistungen sowie wirtschaftlichen Leistungen erbringen, die zur ordnungsgemäßen Erstellung des Objekts erforderlich sind. Sollten dazu notwendige Leistungen anfallen, die im Vertrag oder in sonstigen Vertragsunterlagen nicht beschrieben werden, müssen sie ohne Aufpreis erbracht werden. Aufgrund der Formulierung in der funktionalen Baubeschreibung konnte der Erwerber erwarten, dass Wasser- und Fernwärmeanschluss bei Objektübergabe funktionstüchtig vorhanden sind, ohne dass dafür noch weitere Kosten auf ihn zukommen. Dass Erschließungs- und Anliegerbeiträge nach dem Erwerbsvertrag vom Käufer zu zahlen sind, ändert daran nichts. Die geltend gemachten Hausanschlusskosten sind keine derartigen Beiträge

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