Keine Masseschuld
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(ip/pp) Ausbleibende Mietzahlungen im Eröffnungsverfahren bei Insolvenz waren das Thema eines aktuellen Entscheides des Bundesgerichtshofs (BGH) – und der befand, dass diese nicht automatisch eine Masseschuld begründeten.
Die Richter fassten ihr Urteil im Leitsatz zusammen:
„Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann zwar ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen.“
Im konkreten Fall klagte ein Vermieter um eine in seinem Eigentum stehende Wohnung gegen den Geschäftsführer einer GmbH, die als gewerbliche Zwischenmieterin an Dritte weitervermietete. Der Beklagte war zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden – und hatte dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass dieser zwar grundsätzlich einen Mietanspruch gegen die Schuldnerin besitze, er selbst wegen eines gerichtlichen Verfügungsverbots aber dazu verpflichtet sei, die Zwischenmieten einzubehalten. Zudem wies er ihn darauf hin, dass er gemäß Insolvenzordnung den Zwischenmietvertrag nicht kündigen dürfe. Das Gericht gab ihm Recht.
BGH, Az.: IX ZR 201/06