(IP) Eine in einer Wohnung befindliche Klimaanlage ist als Zubehör mitvermietet anzusehen.

Befindet sich in einer Wohnung eine Klimaanlage ist diese grundsätzlich als Zubehör als mitvermietet anzusehen. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf die Herstellung eines funktionsfähigen Zustandes, so das Amtsgericht Berlin-Wedding in seiner Entscheidung.

Sachverhalt

Eine Frau mietete im Jahr 2016 eine Dachgeschoss-Wohnung, in der sich eine Klimaanlage befand. Gleichzeitig war im Mietvertrag geregelt, dass bestimmte Einrichtungsgenstände von der Mieterin übernommen werden sollten, davon war die Klimaanlage allerdings ausdrücklich ausgenommen. Da die erforderliche Fernbedienung fehlte, konnte die Klimaanlage von der Mieterin nicht in Betrieb genommen werden. Daraufhin beanspruchte sie von der Vermieterin die Herausgabe der Fernbedienung, was die Vermieterin aber verweigerte, mit der Begründung, die Klimaanlage sei nicht Bestandteil des Mietvertrages. Daher erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Herausgabe der Fernbedienung

Seitens des Amtsgerichts Berlin-Wedding bekam die Mieterin recht. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie einen Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands der Klimaanlage und damit auf Herausgabe der Fernbedienung. Da die Klimaanlage in der Wohnung grundsätzlich als mitvermietetes Zubehör anzusehen sei, ist sie daher gemäß § 311 c BGB ein Teil der Mietsache.

Kein Ausschluss der Nutzung der Klimaanlage

Ein Ausschluss der Klimaanlage ergebe sich nicht aus dem Mietvertrag, so die Auffassung des Gerichts. Soweit die Übernahme der Klimaanlage ausgeschlossen wurde, so sei dies dahingehend zu verstehen, dass die Klimaanlage nicht in das Eigentum der Mieterin übergehen solle. Das die Klimaanlage nicht Gegenstand des Mietverhältnisses sein solle, ist aufgrund der Regelung im Mietvertrage nicht derart zu verstehen.

Frage der Üblichkeit einer Klimaanlage unerheblich

Nach Ansicht des Amtsgerichts ist es zudem auch unerheblich, inwieweit es üblich ist, dass sich in einer Wohnung eine Klimaanlage befindet. Aus der Frage der Üblichkeit lasse sich nicht entnehmen, dass deren Nutzung einer gesonderten Gestattung des Vermieters bedürfe. Ohnehin sei die Existenz einer Klimaanlage aufgrund dessen, dass es sich um eine Dachgeschoss-Wohnung handelt nicht unüblich, da hier im Sommer mit einer erhöhten Erwärmung der Räume zu rechnen ist.

Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 27.01.2022 - 13 C 29/21 -

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