(IP) Die im Jahr 1932 geborene Mieterin hat die Wohnung im Jahr 1997 angemietet. Von der Vermieterin wurde die besagte Wohnung im Jahr 2015 erworben und diese hat der zu diesem Zeitpunkt über 80jährigen Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihrem beeinträchtigten Gesundheitszustand und der langjährigen Verwurzelung mit der Wohnung hat die Mieterin der Kündigung widersprochen. Ebenso hat sie ihre beschränkten Mittel zur Wohnraum-Ersatzbeschaffung als Grund angeführt.

Unter Verweis auf das hohe Alter der Mietern wurde die Räumungsklage durch das Landgericht Berlin abgewiesen.

Seitens des BGH wurde die Entscheidung aufgehoben und zurück an das Landgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verwiesen.

Begründung:

Weder mit Blick auf den in Art. 25 der Europäischen Grundrechtscharta verbrieften Schutz älterer Menschen noch unter Berücksichtigung des in Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verankerten Schutzes der Menschenwürde ist es geboten, nach der Lehre der “mittelbaren Drittwirkung” der Grundrechte eine Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB allein aufgrund des hohen Lebensalters eines Mieters zu bejahen.

Auch bei einer Mietdauer von 18 Jahren, wie in diesem Fall, kann für sich genommen nicht auf eine tiefe soziale Verwurzelung mit dem Mietort geschlossen werden. Die Entstehung einer solchen hängt maßgeblich folgende Faktoren ab:

- soziale Nachbarschaftskontakte
- Erledigung von Einkäufen für den täglichen Bedarf in der Umgebung
- Teilnahme an sportlichen, kulturellen oder religiösen Veranstaltungen
- Inanspruchnahme von medizinischen oder andere Dienstleistungen in der Wohnumgebung

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