Tätigkeit als Makler und Hausverwalter eines Gerichtsvollziehers
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(pp/ze) Berufsbeschneidungen für Gerichtsvollzieher waren Gegenstand eines aktuellen Urteils des Berliner Verwaltungsgerichts(VG): die dortige Kammer stellte fest, das eine Tätigkeit als Makler und Hausverwalter dienstliche Belange eines Gerichtsvollziehers beeinträchtige und folglich nicht genehmigungsfähig sei. Im konkreten Fall hat das VG mit dieser Begründung die Klage eines Obergerichtsvollziehers abgewiesen, der auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch seinen Dienstherrn geklagt hatte - für die bewusste Nebentätigkeit im Umfang von drei Stunden wöchentlich und einem geschätzten Monatsverdienst von 200,- Euro.
Da der Betreffende als Beamter beschäftigt war, lehnte sich das Gericht an das Beamtengesetz an: Die Genehmigung sei zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. „Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.“
So lehnte das VG den Antrag ab, u.a. zudem mit der Begründung, Gerichtsvollzieher erhielten dienstlich Zugriff auf Informationen, die sich andere erst gezielt beschaffen müssten. Es sei daher naheliegend, dass der Kläger seine Augen vor diesen Informationen nicht verschließen werde, wenn er als Makler und Hausverwalter tätig sei.
VG Berlin, Az.: VG 5 A 147.06