(IP) Hinsichtlich Mitwirkungsrechten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von Wohnungseigentümern mit unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnungen hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Leitsatz entschieden.

„1. Dem Wohnungseigentümer, über dessen WE die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, verbleibt das Anfechtungsrecht zumindest weiterhin für die Beschlüsse, an deren Zustandekommen er sich bereits durch die Ausübung des Stimmrechts beteiligen konnte und bezgl. derer er auch noch vor der Anordnung der Zwangsverwaltung Anfechtungsklage hätte erheben können.

2. Der Beschluss über eine Liquiditätsumlage entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Finanzbedarf anderweitig gedeckt werden kann, etwa durch Geltendmachung fälliger Ansprüche der WEG gegen säumige Miteigentümer.“

Die Parteien bildeten eine WEG, die von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten verwaltet wurde. In einer Eigentümerversammlung wurde über die Erhebung einer nach Miteigentumsanteilen aufzuteilenden Sonderumlage zur Liquiditätssicherung ein Beschluss gefasst. Die Verwalterin legte dabei die Höhe der Zahlungsrückstände und den kurzfristig zu deckenden Finanzbedarf unter anderem auf Grund des Zahlungsverzuges einzelner Eigentümer dar.

Für das anstehende Jahr waren ein Gesamtwirtschaftsplan sowie Einzelwirtschaftspläne-, für das Folgejahr war ein Wirtschaftsplan beschlossen. Über die WE des Klägers war dann die Zwangsverwaltung angeordnet, die Zwangsversteigerung drohte. Die Kläger griffen darauf die Beschlussfassung an. Sie waren der Ansicht, dass sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Sie lasse nicht erkennen, weshalb die Sonderumlage beschlossen werden solle. Darauf wurde durch Versäumnisurteil der betreffende Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten legten Einspruch ein, die Kläger beantragten, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Kläger war darauf der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da im Zeitpunkt der Klageeinreichung über die WE des Klägers die Zwangsverwaltung angeordnet gewesen sei.

Die Klage sei auch unbegründet, da die Beschlussfassung formell und materiell ordnungsgemäß sei. In der Eigentümerversammlung sei der Finanzierungsbedarf im Einzelnen erläutert worden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

AG Dortmund, Az.: 514 C 27/19

© immobilienpool.de