Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots spielt maßgebliche Rolle
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(IP) In seinem Urteil vom 26.11.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden: Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG sein.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller im Jahre 2009 zwei Grundstücke im Wege einer Zwangsversteigerung erworben. Diese beiden Grundstücke wurden anschließend im Jahre 2019 wiederum zwangsversteigert. Das zuständige Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers. Im nachfolgenden Aussetzungsverfahren argumentierte der Antragsteller mit zwei Begründungen. Erstens sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i. S. d. § 23 EstG, da eine Zwangsversteigerung nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers beruhe. Zweitens sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht der Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots entscheidend, sondern das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses, der bei beiden Grundstücken nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt wurde.
Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte eine Aussetzung der Vollziehung jedoch ab, da es keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte hatte. Der Eigentumsverlust beruht auch bei einer Zwangsversteigerung (anders als bei einer Enteignung) auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Der Eigentumsverlust hätte durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindert werden können. Ob dies dem Antragsteller wirtschaftlich möglich gewesen sei, ist dabei nicht relevant.
Außerdem sah das Gericht eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb als vorliegend. Nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses, sondern der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots sei entscheidend. Bei einer Zwangsversteigerung ist die Abgabe des Meistgebots als obligatorischer Teil des Rechtsgeschäftes zu sehen und somit für die Berechnung der Frist des § 23 EstG maßgeblich. Der Zuschlag, mit dem der Meistbietende das Eigentum erwerbe, sei lediglich der "dingliche" Akt der Eigentumsübertragung.