(IP) Hinsichtlich der Ansprüche miteinander Verheirateter oder ehemals Verheirateter bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.

b) Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.“

„Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.

§ 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.

Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.“

Die Beteiligten waren Miteigentümer zu je 1/2 einer Eigentumswohnung und zweier Tiefgaragenplätze. Ihre Ehe war geschieden. Der Antragsteller bewohnte die Eigentumswohnung gemeinsam mit der volljährigen Tochter; insoweit schuldet der Antragsteller aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten der Antragsgegnerin eine monatliche Miete.

Zugunsten des Antragstellers waren auf dem Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Unter anderem deswegen betrieb er die Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung und den Tiefgaragenstellplätzen. Das Amtsgericht ordnete diese auch an. Darauf beantragte die Antragsgegnerin die Zwangsversteigerung der drei Objekte zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) und der Antragsteller erklärte seinen Beitritt zum Teilungsversteigerungsverfahren - den er später aber wieder zurücknahm. Dann hatte er im Hinblick auf die zu seinen Gunsten erfolgte Pfändung und Überweisung Drittwiderspruchsantrag gegen die Teilungsversteigerung erhoben und beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung aufzuheben.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 98/16

© immobilienpool.de