(ip/pp) Um die inhaltlichen Grenzen von Kündigungen einzelner Bauteilverträge ging es in einem aktuellen Urteil des Münchner Oberlandesgerichts (OLG). Der Kläger im bewussten Verfahren war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft für Bausanierung. Er verlangte vom beklagten Bauherren Werklohn in Höhe von ca. 125.000 Euro über die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems bei einem von dessen Bauvorhaben. Ferner verlangt er die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die auf einen Betrag von 90.000 Euro entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, falls sein Mandant bestandskräftig zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen werden sollte.

Das Gericht gab dem Insolvenzverwalter Recht. Die vorgenommene Kündigung durch den Beklagten sei zwar formal möglich gewesen, das das Bauvorhaben tatsächlich in mehrere Teile aufgeteilt gewesen sei. Jedoch wäre „die Beschränkung der Kündigung auf die Bauteile 2 und 3 unzulässig. Nach dem Wortlaut des Bauvertrags ... war zwar die Baumaßnahme in drei Bauabschnitte eingeteilt. Dabei war tatsächlich keine ausreichende Abgrenzung zwischen den Bauabschnitten feststellbar. Alle drei Bauabschnitte hatten Wärmedämmarbeiten an ein und demselben Haus zum Gegenstand.“ Und das habe der jetzt insolventen Gesellschaft für Bausanierung eine realistische Zerteilung der Baumassnahme unmöglich gemacht.

So sieht das OLG hier in seinem Leitsatz sogar einen gerechtfertigten Anlass für eine Vertragskündigung seitens des Auftragnehmers: „Eine Herauskündigung von Teilen der Leistung durch den Auftraggeber kann unzulässig sein und den Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.“

OLG München, Az.: 9 U 2947/07