(IP) Hinsichtlich des Vermerks über die Insolvenz eines Miterben im Grundbuch hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird.“

Die Antragstellerinnen waren zusammen mit dem Insolvenzschuldner in Erbengemeinschaft als Eigentümer zu 1⁄2 im Grundbuch des betreffenden Grundstücks eingetragen. Über das Vermögen des Schuldners wurde darauf das Insolvenzverfahren eröffnet.

Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde zunächst in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen: "Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2b. Die Zwangsversteigerung ist angeordnet...". Drei Tage später wurde die Eintragung "Die Zwangsversteigerung ist angeordnet" gerötet und in Abteilung II unter Veränderungen eingetragen: "Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet ...".

Die Antragstellerinnen hatten zunächst beantragt, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der Insolvenzvermerk mit ausdrücklichem Bezug auf den Insolvenzschuldner eingetragen werde. Das Grundbuchamt hatte den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen beantragt hatten, den Insolvenzvermerk insgesamt aus dem Grundbuch zu löschen, blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten sie den Antrag weiter.

Der BGH entschied gegen ihre Beschwerde.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 197/10

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