(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit Leistungen an den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beschäftigen. Der Kläger war Verwalter in einem am 10. Februar des Jahres eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH. Die Eröffnung wurde am 11. Februar im Internet und am 23. Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht.?Die Schuldnerin war bei der Beklagten gegen Schäden aus Einbruchsdiebstahl versichert. Zur Regulierung eines vor Insolvenzeröffnung eingetretenen Versicherungsfalls übersandte die Beklagte an die Postanschrift der Schuldnerin am 25. Februar einen Scheck über knapp 3.000,- Euro. Mit einem spätestens am 3. März zugegangenen Schreiben vom 28. Februar zeigte der Kläger der Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und forderte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8. März wurde der Scheck eingelöst, ohne dass der Kläger den Einlösungsbetrag erhielt.?Die auf Zahlung von knapp 3.000,- Euro nebst Zinsen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Der BGH entschied: Ob die Beklagte aufgrund der Einlösung durch die Insolvenzschuldnerin von ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freigeworden sei oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden könne, beurteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO, nicht nach dem allgemeinen Gefahrtragungsgrundsatz des § 270 Abs. 1 BGB, wie die Revisionserwiderung meint. Nach § 82 Satz 1 InsO werde der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung an den Insolvenzschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte.?Die Beklagte treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt habe, da sie ihre Leistungshandlung - Übersendung des Schecks - nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen habe. Maßgeblich für den Übergang der Beweislast sei der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt gelte.


Der Leitsatz fasst zusammen: “Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.”
BGH, Az.: IX ZR 118/08