(ip/pp) Um das Thema der Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Der Gläubiger des betreffenden Falls erwarb im Wege der Abtretung eine gegen den Schuldner gerichtete, auf einer notariellen Urkunde beruhende Darlehensforderung über noch ca. 104.000,- Euro zuzüglich Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Gläubiger beantragte darauf mangels Begleichung dieser Forderung unter der Behauptung der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Dann erhob der Schuldner beim Landgericht verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Vollstreckungsabwehrklage.

Das Landgericht hat die Vollstreckung aus der Urkunde gegen Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro einstweilen eingestellt. Im Anschluss hat das Landgericht diesen Beschluss dahin abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 90.000,- Euro vorläufig eingestellt wird.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Rücksicht auf die vom Schuldner erbrachte Sicherheitsleistung von 5.000 € als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger den Antrag auf Insolvenzeröffnung weiter.

Der BGH entschied in letzter Instanz: Nach § 14 Abs. 1 InsO müsse der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet werde das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Sollte der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein. Den ihm obliegenden Beweis habe der Gläubiger durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde geführt. Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, brauche das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen.

„Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist.“

BGH, Az.: IX ZB 177/09