(IP) Hinsichtlich des Zusammenhangs von Klageverfahren um Verletztenrente und Zwangsversteigerung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) mit Leitsatz entschieden.

„1. Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger ALS DREI Monate ab Zustellung der Verfügung nicht betrieben wird. Diese Ausschlussfrist schließt grundsätzlich eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG aus.
2. Selbst wenn man bei der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen höherer Gewalt in Betracht zieht, liegt kein Fall höherer Gewalt bei Erkrankung des Klägers vor, wenn es diesem gleichwohl weiterhin möglich ist, rechtliche und medizinische Betätigungen vorzunehmen.“

Der Kläger begehrte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich seiner Klage wegen Verletztenrente, um dadurch das Wiederaufgreifen des betreffenden Berufungsverfahrens zu erwirken. Er hatte bei seiner Tätigkeit als selbstständiger Dachrinnenreiniger einen Unfall erlitten. Die Beklagte hatte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine Rente infolge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65 v. H. zugesprochen. Im Rahmen des dagegen geführten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht begehrte der Kläger eine höhere Minderung als der ihm zuerkannten. Dies wies das Sozialgericht ab.

Gegen den Beschluss hatte der Kläger beim LSG „bzgl. der bislang nicht begründeten Berufung“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung machte er geltend, er sei nicht nur zeitlich, sondern auch psychisch durch die parallel terminierte Zwangsversteigerung seiner Immobilie (und damit drohender Obdachlosigkeit) so schwer belastet gewesen, dass er sich mit der zur Verfügung stehenden Kraft ausschließlich auf deren Verhinderung konzentriert gehabt habe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Schleswig-Holsteinisches LSG, Az.: L 8 U 19/19 WA

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