(ip/pp) Wann Nebenkostenguthaben nicht mehr als massezugehörig zu gelten haben, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Amtsgericht Göttingen. Der Kläger machte als Insolvenzverwalter gegen den ehemaligen Vermieter der Schuldnerin Ansprüche auf Auszahlung von Nebenkostenguthaben geltend. Er war Insolvenzverwalter in einem unter Bewilligung von Stundung eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin war Mieterin einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter hatte ihr als Vermieter unter dem Betreff "Freigabe Mietverhältnis" geschrieben, "… dass ich ihr Mietverhältnis gemäß § 109 InsO aus der Insolvenzmasse freigebe." Der Beklagte hatte ihr zuvor mitgeteilt, dass sich aus einer Nebenkostenabrechnung ein Guthaben in Höhe von knapp150,- Euro ergäbe. Aus der des Folgejahres ein Guthaben von knapp 100,- Euro.

Aufgrund der Kündigung der Schuldnerin wurde das Mietverhältnis beendet, ein Nachmieter wurde gestellt. Gegenüber dem Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters auf Auskehr der Nebenkostenguthaben berief sich der Beklagte hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Parkettbodens im Schlafzimmer. Mit der betreffenden Klage machte der Insolvenzverwalter das Nebenkostenguthaben für das erste Jahr in vollem Umfang und für das Folgejahr anteilig für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend. Er vertritt die Auffassung, eine Aufrechnung sei gegen die ab Insolvenzeröffnung entstandenen Auszahlungsansprüche nicht möglich. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Beklagten richte sich im Übrigen ausschließlich gegen die Insolvenzschuldnerin und nicht gegen die Insolvenzmasse, während der Rückzahlungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung als Vermögenszuwachs der Insolvenzschuldnerin der Insolvenzmasse zustehe.

Das AG Göttingen entschied wie folgt:

“1. Ansprüche auf Auskehr von Nebenkostenguthaben stehen der Masse zu, auch wenn die Vorauszahlungen aus unpfändbaren Vermögen des Schuldners stammen.

2. Nach Erklärung des Insolvenzverwalters gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO und Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO sind fällig werdende Nebenkostenguthaben nicht mehr massezugehörig, auch wenn die aus Zahlungen vor Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO stammen.

3. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit der Rechtslage bei Mietkautionen, die ebenfalls dem Schuldner zustehen.!

AG Göttingen, Az.: 21 C 33/09