(IP) Hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren hat das BVerfG entschieden.

„Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, könnte die Gläubigerin, die gleichzeitig Ersteherin des Zwangsversteigerungsobjekts ist, die Zwangsvollstreckung in der Zwischenzeit nicht weiter betreiben. Auch dieser Nachteil hat Gewicht. Da die Gläubigerin, eine Bank, die Immobilie jedoch offenkundig nicht zur eigenen Nutzung benötigt und auch nicht ersichtlich ist, dass die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Aussichten, aus dem Grundstück Befriedigung zu erlangen, führen wird, müssen ihre Interessen an einer sofortigen weiteren Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses angesichts der auf Seiten des Beschwerdeführers drohenden irreparablen Nachteile für Leben und Gesundheit zurücktreten.“

Im vorliegenden Verfahren ging es um einen drohenden Suizid bei anstehender Zwangsversteigerung, nachdem ein beim Amtsgericht eingeholtes nervenfachärztliches Gutachten zur Einschätzung gekommen war, dass eine Fortführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens das Leben des Beschwerdeführers akut gefährden würde. Der Sachverständige hegte keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den von ihm für den Fall des endgültigen Eigentumsverlusts angekündigten Suizid tatsächlich verüben würde. Danach sei bei Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses von einer akuten Suizidgefahr für den Beschwerdeführer auszugehen. Dem stimmte das BVerfG mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren zu.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BVerfG, Az.: 2 BvR 305/19

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