(IP) Hinsichtlich unzulänglicher notarieller Beratung bei Vertragsabschluss eines Immobilienkaufs im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„1. a) Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.
2. b) Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.“

Der Kläger nahm den Beklagten wegen notarieller Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger hatte mit einem vom Beklagten beurkundetem Vertrag 4 in einem Mehrfamilienhaus gelegene, teilweise vermietete Eigentumswohnungen gekauft. Diese und drei weitere Wohnungen in dem Objekt hatten die Verkäufer ihrerseits in der Zwangsversteigerung unmittelbar zuvor zu einem erheblich geringeren Preis erworben.

Das Geschäft hatte dem Kläger ein Zeuge, mit dem er damals noch befreundet war, vermittelt und als gute Kapitalanlage angepriesen. Einen Vertragsentwurf hatte er vor dem Beurkundungstermin nicht erhalten. Darauf erklärte der Kläger, der die Wohnungen vor der Beurkundung nicht mehr hatte besichtigen können, die Anfechtung seiner Vertragserklärung gegenüber den Verkäufern und betonte, das er mittlerweile festgestellt habe, dass dort weder eine Renovierung stattgefunden habe noch die Mieteinnahmen die Erwartungen erreichten. So verlangte er vom Beklagten Schadensersatz, unter dem Vorwurf, den Vertrag beurkundet zu haben, obwohl die zu seinem Schutz als Verbraucher bestehende Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) noch nicht abgelaufen gewesen sei. Bei Einhaltung der gesetzlichen Wartefrist hätte er die Zeit genutzt, um anwaltlichen Rat einzuholen. Den Vertrag hätte er dann nicht mehr abgeschlossen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: III ZR 58/19

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