(IP) Über den Umstand der Zwangsversteigerung als besonderes Phänomen anwaltlichen Vermögensverfalls hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Seine dagegen gerichtete Klage hatte der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Darauf beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Der BGH entschied gegen den Kläger und gab dabei dem Umstand einer anstehenden Zwangsversteigerung besondere Bedeutung. Der Anwaltsgerichtshof sei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensverfalls einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ermangele, nicht gegeben sei. Sein Vorbringen, dass ein Ausnahmefall gegeben sei, weil lediglich eine Forderung gegen ihn geltend gemacht werde, die aus dem Grundstücksverkauf befriedigt werden könne, lasse vollständig den Umstand außer Betracht, dass diese Forderung aus einer treuwidrigen Verwendung von Fremdgeld herrühre.

„Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers ... vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag hat der Kläger das Bestehen der Forderung aus einer Testamentsvollstreckung und den Umstand, dass er sie "nicht ohne Weiteres ausgleichen" kann, eingeräumt. Soweit er vorträgt, dass die Forderung nach dem Verkauf seines Grundstücks befriedigt werden kann, stand ihm dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung, was schon der Umstand zeigt, dass der jetzige Testamentsvollstrecker die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und ... die Zwangsversteigerung angeordnet wurde.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: AnwZ (Brfg) 57/14

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