(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen einer einstweiligen Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden:

„Die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 S. 1 ZVG liegen nicht vor, wenn eine Auflassungsvormerkung im Grundstück eingetragen ist, aber eine Umschreibung des Eigentums aufgrund eines vorgemerkten Anspruchs nicht erfolgt ist. Die Auflassungsvormerkung als solche stellt kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 ZVG dar.“

Im Grundbuch der bewussten Teileigentumseinheit der Beteiligten war eine Auflassungsvormerkung zugunsten anderer Beteiligter eingetragen. Die betreffende Wohnungseigentümergemeinschaft, zu deren Anlage das Teileigentum gehörte - betrieb wegen titulierter Wohngeldansprüche die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht hatte wegen dieser Ansprüche die Zwangsversteigerung angeordnet. Vor dem Versteigerungstermin hatten die Beteiligten mitgeteilt, dass die bewusste Teileigentumseinheit an sie aufgelassen worden sei und sie ihre Eintragung als Eigentümer beantragt hätten. Die Umschreibung des Eigentums war aber nicht erfolgt. Im Versteigerungstermin hatte das Vollstreckungsgericht die Auflassungsvormerkung nicht ins geringste Gebot aufgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag war dem Meistbietendem der Zuschlag erteilt worden; die Vormerkung war im Zuschlagsbeschluss nicht als bestehenbleibendes Recht aufgeführt.

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten blieb erfolglos. Der BGH entschied zur zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 124/13

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