(ip/pp) Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen der eidesstattlichen Versicherung bei Zwangsvollstreckung erneut enger gezogen: Ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, das mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden ist, darf nicht gegen einen Schuldner durchgeführt werden, für den nachweislich die Gefahr eines Schlaganfalls besteht - der sich also damit der Lebensgefahr aussetzt. Angesicht dieser Bedrohung ist sogar eine Verzögerung der betreffenden Zwangsvollstreckung hinzunehmen.

Die obersten Verfassungsrichter stellten fest:

"Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers und seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aus. Denn dem Beschwerdeführer droht nach den vorliegenden Attesten Lebensgefahr und damit ein irreparabler Rechtsverlust."

Die Richter bestätigen damit den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung und damit verbundener Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde erscheint den Richtern weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Stattdessen erscheint ihnen eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem „ Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit", in Zusammenhang mit der Würdigung der amtsärztlichen Atteste möglich.

BVerfG, Az.: 1 BvR 572/08