Bahnhofstr. 4 79539 Lörrach Telefon: 07621 /408-0
Website: https://www.amtsgericht-loerrach.de
Alle Zwangsversteigerungen (4)
Digitale Gerichtstafel (4)
4
amtliche Bekanntmachungen
Weitere Informationen: Dienstzeiten: Montag bis Donnerstag 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Bietinteressenten können sich mit konkreten Fragen an die zuständige Serviceeinheit wenden:
• Serviceeinheit Frau Rieger: Endziffern Aktenzeichen 0, 2, 4 , 6, 8 und 9 (Telefonnummer: 07621/408-155)
• Serviceeinheit Frau Hügel : Endziffern Aktenzeichen 1, 3, 5, 7 (Telefonnummer: 07621/408-153)
Bitte beachten Sie, dass beim Amtsgericht Lörrach die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und viele Beschäftigte Teilzeit arbeiten. Am besten erreichen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Funktionszeit (Montag bis Donnerstag 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr)
Infos zur Sicherheitsleistung
Wichtige Informationen zur Sicherheitsleistung - Barzahlung ist ausgeschlossen!
Bieter haben auf Verlangen im Termin sofort Sicherheit i. d. R. in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG) zu leisten oder nachzuweisen.
Barzahlung ist ausgeschlossen!
Sicherheit kann gem. § 69 ZVG geleistet werden durch:
1. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin von einem berechtigten Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck oder
2. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellten Bundesbankscheck oder
3. Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts
4. Die Überweisung der Sicherheit auf das vom Amtsgericht angegebene Konto. Die Angaben können der Terminsbestimmung entnommen werden. Auf der Überweisung ist unbedingt der aufgeführte Verwendungszweck anzugeben.
Die Überweisung der Sicherheitsleistung sollte frühzeitig, mindestens 5 Tage vor der Versteigerung, erfolgen. Der Betrag muss bei der Gerichtskasse VOR dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen. Wird im Termin Sicherheitsleistung verlangt und liegt der Nachweis darüber dem Gericht zum Versteigerungstermin nicht vor, muss das Gebot zurückgewiesen werden.
Anmeldung von Rechten
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.