Amtsgericht Albstadt
Keine anstehenden Zwangsversteigerungen
Sicherheitsleistung
Bieter haben auf Verlangen im Termin sofort Sicherheit i. d. R. in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG) zu leisten oder nachzuweisen.
Barzahlung ist ausgeschlossen!
Sicherheit kann gem. § 69 ZVG geleistet werden durch:
1. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin von einem berechtigten Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck oder
2. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellten Bundesbankscheck oder 3. Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts oder
4. Überweisung der Sicherheit auf das vom Gericht angegebene Konto:
Empfänger: LOK BW/AG Albstadt
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600
Baden-Württembergische Bank
Verwendungszweck:
Kassenzeichen: …….. (entnehmen Sie bitte der jeweiligen Terminsbestimmung)
Amtsgericht Albstadt
Aktenzeichen: (9 K …/...)
Vorname, Name des Bieters, Adresse des Bieters
Wenn der Verwendungszweck nicht richtig angegeben ist, kann das Geld nicht ordnungsgemäß verbucht werden und dem Gericht liegt nicht der entsprechende Nachweis vor. Dies hat die Zurückweisung des Gebots mangels Sicherheitsleistung zur Folge. Es ist Sache des Bieters, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Nachweis rechtzeitig zum Termin dem Gericht vorliegt. Bedenken Sie hierbei die Bearbeitungszeiten der Banken. Ein Kontoauszug o. ä. reicht als Nachweis der Überweisung nicht aus.